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Contramutan Sirup 150 ml N1

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Kategorie:
PZN#: 16153036
Darreichungsform: Sirup
Hersteller: MCM Klosterfra- u Vertriebsg- esellschaf mbH
Kategorie:
PZN#: 16153036
Darreichungsform: Sirup
Hersteller: MCM Klosterfrau Vertriebsgesellschaft mbH
PZN
16153036

Verfügbar
Menge:

5. PHARMAKOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN


Pharmakotherapeutische Gruppe: Homöopathische und anthroposophische Grippemittel, ATC-Code:
R05XH51
Die toxikologischen Eigenschaften werden im Wesentlichen durch den Alkohol bestimmt.

6. PHARMAZEUTISCHE ANGABEN



6.1 Liste der sonstigen Bestandteile


Sucrose (Saccharose), gereinigtes Wasser

6.2 Inkompatibilitäten


Nicht zutreffend.

6.3 Dauer der Haltbarkeit


Die Dauer der Haltbarkeit beträgt 3 Jahre.

6.4 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung


Für dieses Arzneimittel sind keine besonderen Lagerungsbedingungen erforderlich.
Nach Öffnen der Flasche ist Contramutan Sirup 28 Tage haltbar.

6.5 Art und Inhalt des Behältnisses


Packungen mit 100 ml, 150 ml und 250 ml Mischung.
Es werden möglicherweise nicht alle Packungsgrößen in den Verkehr gebracht.

6.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung und sonstige Hinweise zur Handhabung



Keine besonderen Anforderungen.
Bedingt durch die pflanzlichen Inhaltsstoffe kann der Geschmack von Contramutan Sirup leicht variieren. Diese geschmacklichen Unterschiede beeinflussen weder die therapeutische Wirksamkeit noch die Qualität des Produktes.

7. INHABER DER ZULASSUNG


Cassella-med GmbH & Co. KG
Gereonsmühlengasse 1
50670 Köln
Tel.: 0800/1652-200
Fax: 0800/1652-700
E-Mail: dialog@cassella-med.eu

8. ZULASSUNGSNUMMER(N)


51079.00.00

9. DATUM DER ERTEILUNG DER ZULASSUNG/VERLÄNGERUNG DER ZULASSUNG


Datum der Erteilung der Zulassung: 01.10.2003
Datum der letzten Verlängerung der Zulassung: 11.07.2008

10. STAND DER INFORMATION


August 2021

11. VERKAUFSABGRENZUNG


Apothekenpflichtig

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1) AVP (Apothekenabgabepreis): Verkaufspreis gemäß der deutschen ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (KK), die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der KK beglichen wird (§ 130 SGB V); UVP: bei nicht zu Lasten der KK abgegebenen Produkten handelt es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Originalpreis: bei Angabe des Originalpreises handelt es sich um den vorher gültigen Verkaufspreis des jeweiligen Händlers.

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