Eigentlich brauchten wir eine Pillendose mit 6 Fächern: 8, 12, 15 und 18 Uhr sowie nach dem Frühstück und nach dem Mittag.
Tages-Boxen gibt es aber nur bis 5 Fächer, deshalb Wochenbox genommen und Beschriftungen überklebt.
Schiebe-Deckel gibt es leider nur bei Tages-Boxen, z. B. Anabox.
Wochen-Boxen haben immer Einzel-Deckel, die oft auch nur halbdurchsichtig sind, sodass man die Tabletten nicht eindeutig sieht.
Bei den Wochen-Boxen mit durchsichtigem Deckel (z. B. Anabox) lassen sich die Deckel extrem schwer öffnen. Besonders für unterwegs sind solche Boxen ungeeignet, weil man immer Angst hat, dass nach dem Öffnen alles auf der Straße liegt.
Am besten zu öffnen sind die Deckel der PillMate-Box.
Somit ist die PillMate mein eindeutiger Testsieger. *
1) AVP (Apothekenabgabepreis): Verkaufspreis gemäß der deutschen ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (KK), die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der KK beglichen wird (§ 130 SGB V); UVP: bei nicht zu Lasten der KK abgegebenen Produkten handelt es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Originalpreis: bei Angabe des Originalpreises handelt es sich um den vorher gültigen Verkaufspreis des jeweiligen Händlers.
2) Gilt nur bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Produkten (ausgenommen preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern im Vergleich zum AVP, UVP (unverbindlichen Preisempfehlung) oder Originalpreis; AVP: Verkaufspreis gemäß ABDA-Datenbank, d.h. verbindlicher Abrechnungspreis nach der deutschen ABDA-Datenbank bei Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (KK), die sich gemäß § 129 Abs. 5a SGB V aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens und der Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung zum 31.12.2003 ergibt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von 5%, sofern die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der KK beglichen wird (§ 130 SGB V); UVP: bei nicht zu Lasten der KK abgegebenen Produkten handelt es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Originalpreis: bei Angabe des Originalpreises handelt es sich um den vorher gültigen Verkaufspreis des jeweiligen Händlers. Die Ersparnis ist ggf. zeitlich begrenzt.